Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiwillige Feilbietung

bis sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§ 87a bis § 87e Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft () sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023