Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Februar 1947, LGBl. Nr. 8, und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1970, ihre Geltung.