Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser übernehmen.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser übernehmen.