Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 115/2020

Für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2021 ist in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020