Entscheidung über Streitfälle
(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
