Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen

(1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 €) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den , 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001