Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1. für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,

2. für jede Halbwaise 24 % und

3. für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 81/2010