Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet wie folgt:

“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,– zu bestrafen.”

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001