Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013