Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:

a) Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;

b) kalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, sofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen;

c) Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst.

(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001