(1) Die im Anhang angeführten Straßenzüge werden unter Berücksichtigung der dort angeführten Verordnungen zu Landesstraßen erklärt.
(2) Die im Anhang angeführten Verordnungen bleiben als Landesgesetze in Geltung.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die im Anhang angeführten Straßenzüge werden unter Berücksichtigung der dort angeführten Verordnungen zu Landesstraßen erklärt.
(2) Die im Anhang angeführten Verordnungen bleiben als Landesgesetze in Geltung.