Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die im Anhang angeführten Straßenzüge werden unter Berücksichtigung der dort angeführten Verordnungen zu Landesstraßen erklärt.

(2) Die im Anhang angeführten Verordnungen bleiben als Landesgesetze in Geltung.