Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages (§ 8 Abs. 7 L-VG) oder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG) werden die Bezüge eingestellt, wobei bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß , die Dienstreisekostenvergütung gemäß bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß sowie die Entfernungszulage gemäß gelangen jedoch zur Einstellung.

(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag 1/30 des jeweiligen Monatsbezuges einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und der Vergütung für außerordentliche Auslagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991