Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß .
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999
