Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999