Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

Zeitlicher Geltungsbereich

Die bis 41d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997