Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Waisenversorgungsbezug beträgt:

1. für jede Halbwaise 24 %

2. für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997