Die Bezüge des Landeshauptmannes sind im und die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im ff. des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273 (Bezügegesetz) geregelt. Für die Vergütungen von außerordentlichen Auslagen und für die Reisegebühren mit Ausnahme der im des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, geregelten Vergütung gelten auch für den Landeshauptmann die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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