Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, sein Fahrzeug, seine Gepäckstücke oder andere Behältnisse gemäß durchsuchen zu lassen, oder
2. das Betreten des Grundstückes gemäß verhindert.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
