Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beendigung

(1) Die Funktion als Berg- und Naturwachtorgan endet gemäß mit folgenden Abweichungen:

1. Vor der Abberufung sind die Bezirksleiterin/der Bezirksleiter und die Landesleiterin/der Landesleiter zu hören.

2. Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im Verfahren betreffend eine Abberufung Parteistellung.

3. Die Funktion endet gemäß , wenn der Nachweis über den Besuch eines Pflichtkurses innerhalb der letzten zwei Jahre gemäß nicht vorgelegt wird.

4. Die Funktion endet, wenn die Mitgliedschaft des Berg- und Naturwachtorgans zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet.

(2) Bei Beendigung der Funktion hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.