Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Berg- und Naturwachtorgane

Zuständigkeiten

(1) Bestellte Berg- und Naturwachtorgane unterstützen die Behörde bei der Vollziehung und überwachen die Einhaltung aller Gebote und Verbote folgender Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen:

1. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017;

2. Gesetz vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Bergland;

3. Bundesgesetz vom 26. Juni 1928 zum Schutz von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz);

4. Gesetz vom 20. Juni 1973 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen im freien Gelände (Geländefahrzeugegesetz);

5. 2. Abschnitt des Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch anzuwenden, soweit den Berg- und Naturwachtorganen die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen ist.