II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Akkreditierungsbehörde
Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Akkreditierungsbehörde
Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung.