Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten von Überwachungsstellen

(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

(2) Die Bestimmungen des bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.

(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.