Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tätigkeit der Kommissionsmitglieder

Die Tätigkeit als Mitglied der Landeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich und erfolgt unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, zu ersetzen.