Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bewertung des Förderäquivalents

Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung auswirken, zu bewerten.