Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflicht der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters

Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat nach dem Muster der Anlage 1 bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen im abgelaufenen Jahr beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Gemeinde zu erfolgen, in welcher der Betrieb, der die weiblichen Tiere hält, seinen Sitz hat (im Folgenden Sitzgemeinde genannt).