Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einladung zur Prüfung

(1) Wenn der Antritt zur Prüfung zulässig ist, ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände der Prüfung und

3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie/er zur Prüfung mitzubringen hat oder mitbringen darf.

(3) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer dürfen der Kandidatin/dem Kandidaten vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.