Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

1. Abschnitt

Taxifahrzeuge

Bestätigung der Fachgruppe

Im Taxi-Gewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Steiermark bestätigt, dass sie den in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen.