2. Teil
Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe
1. Abschnitt
Taxifahrzeuge
Bestätigung der Fachgruppe
Im Taxi-Gewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Steiermark bestätigt, dass sie den in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen.
