Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beförderung weiterer Personen

Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Dies gilt nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß , der Schülerbeförderung nach , der Krankenbeförderung sowie im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020