Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hinweise im Fahrzeuginneren

(1) Im Inneren des Fahrzeugs sind der Name und der Standort der/des Gewerbetreibenden eindeutig und gut lesbar ersichtlich zu machen.

(2) Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist im Fahrzeuginneren deutlich und gut lesbar zu kennzeichnen.