Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Camping- und Badeplätze

Die Verkaufsstellen im Gelände von Camping- und Badeplätzen dürfen für den Kleinverkauf von Erfrischungen, Lebensmitteln, Bade-, Sport- oder Reisebedarfsartikeln (Filme, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Toilettenartikel und dergleichen) vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.