Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 2

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Es haben zu enthalten:

1. Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;

2. Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen/Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen/Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände jedes Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen/Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin/des jeweiligen Lehrers;

3. Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin/des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen/Prüfer.

Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023