Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 8

Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen

Erste-Hilfe-Leistung

(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei einem Unfall, bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; es muß das notwendige Verbandzeug in hygienisch einwandfreiem Zustand vorhanden sein. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen.

(2) Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen vom Dienstgeber die entsprechenden Mittel jederzeit gebrauchsfertig bereitgehalten werden.