Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.