Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.