Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kostenüberwälzung gemäß erfolgt die Umrechnung der Tiergattungen in Großvieheinheiten (GVE) nach folgendem Schlüssel:

Tiergattung

GVE

Rinder

 

Rinder unter 6 Monate

0,4

Rinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre

0,6

Rinder ab 2 Jahren

1,0

Zwergrinder unter 6 Monate

0,2

Zwergrinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre

0,3

Zwergrinder ab 2 Jahren

0,5

Einhufer

 

Einhufer mit Widerristhöhe bis 148 cm und Endgewicht bis 300 kg

 

unter 6 Monaten

0,2

von 6 Monaten bis unter 2 Jahre

0,3

ab 2 Jahren

0,5

Einhufer mit Widerristhöhe über 148 cm und/oder Endgewicht über 300 kg

 

unter 6 Monaten

0,4

von 6 Monaten bis unter 2 Jahre

0,6

ab 2 Jahren

1,0

Schweine

 

Ferkel ab 8 kg Lebendgewicht

0,07

Jung- und Mastschweine

0,3

Zuchtschweine und Jungsauen

0,5

Kleine Wiederkäuer

 

Schafe und Ziegen bis 1 Jahr

0,07

Schafe und Ziegen über 1 Jahr

0,15

Farmwild

 

Farmwild Rotwild

0,25

Sonstiges Farmwild (z. B. Neuweltkamele, Damwild)

0,15

Strauße

0,35

Geflügel

 

Hähne ab 6 Monaten und Legehennen

0,014

Gänse

0,02

Enten

0,01

Truthühner (Puten)

0,03

Küken, Junghennen vor Legereife und Masthühner

0,007

Zwerghühner, Wachteln

0,001