Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
