Ambulanzgebühren
(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.
(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Arztgebühr.
(3) Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.
(4) Die Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter sowie die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.
