Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.