Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren

. (1) Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die , , und anzuwenden.

(2) Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .