Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationspflichten der Behörde

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/ Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.