Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. einen Beruf nach diesem Gesetz ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

2. sich entgegen der Bestimmung des als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin/Canyoningführer oder als Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer oder entgegen der Bestimmung des als Bergwanderführerin/Bergwanderführer ausgibt;

3. eine Schule betreibt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

4. die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ oder eine andere Bezeichnung entgegen verwendet;

5. als Betreiberin/Betreiber oder Lehrkraft einer Schule im Ausflugsverkehr entgegen eine Unterrichtstätigkeit entfaltet oder sich als Führerin/Führer oder Begleiterin/Begleiter bei Touren, beim Sportklettern oder bei Bergwanderungen betätigt oder solche Tätigkeiten veranlasst.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In einem anderen Bundesland oder in Staaten begangene Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in der Steiermark eingetreten ist.