Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leitung

(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber () hat die Schule selbst zu leiten. Sie/Er hat für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen, die/der die Voraussetzungen des erfüllen muss.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung und dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen:

1. die Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters,

2. jede Verlegung des Geschäftssitzes der Schule,

3. die Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Schule.