Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung von Prüfungen zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines Lehrganges zur Ausbildung zur Canyoningführerin-/zum Canyoningführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer, soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.

(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführerin/Schluchtenführer ersetzt die Canyoningprüfung.

(3) Die nach erfolgreich nachgewiesenen Ausbildungsziele ersetzen die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.