Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020