Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von UNESCO Biosphärenparks in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophen.
