Abschnitt VI
Schülerheime
Begriff
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VI
Schülerheime
Begriff
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.