Sprengelangehörigkeit
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.
