Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß betreibt;

2. eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß betreibt;

3. personenbezogene Daten ( und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;

4. die Kontrolle der Behörde () behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;

2. gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024