Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (, , ) gilt:

1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,

2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024