Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014