5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
