Ersatzpflicht der Erben
Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023
