Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohneinrichtungen

Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014